Rechtssicherheit

Zur Schaffung von Rechtssicherheit wird mit der Anmeldung zu einer Prüfung oder Schulung auch die Zustimmung zur Veröffentlichung von Ergebnissen und Fotos in den DCN Mitteilungen und auf den DCN/Sektions-Webseiten eine unterschriebene Einwilligungserklärung sowie eine Datenschutzerklärung erforderlich.

Einwilligungserklärung

Einwilligungserklärung zur Veröffentlichung von Fotos und Videos im Internet

Während der Ausbilderschulung / Prüfung wurden vom Ausrichter / Prüfungsleiter und von Teilnehmern zu Berichts- und Schulungszwecken Fotos und Videos von der Schulung, insbesondere den praktischen Übungen erstellt.

Diese Fotos und Videos werden ausschließlich den Teilnehmern der vorgenannten Schulung zur Veröffentlichung auf den Homepages der teilnehmenden Gruppen und des Ausrichters sowie zur Veröffentlichung in Vereinsveröffentlichungen, der Presse über CD, Internet, Papier oder Email zur Verfügung gestellt. Dabei werden die Bestimmungen der §§ 27, 28, 29 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) eingehalten.

Nach § 22 KUG (Kunsturhebergesetz) ist eine Veröffentlichung grundsätzlich nur zulässig, wenn zuvor die Einwilligung der Abgebildeten eingeholt wurde. Allerdings ist nach § 23 KUG eine Einwilligung nicht erforderlich, wenn die abgebildeten Personen nicht den Motivschwerpunkt bilden, oder sie „Personen der Zeitgeschichte“ bzw. Teil einer Versammlung / Veranstaltung sind.
Hiermit erteile ich die Erlaubnis und erkläre mein Einverständnis, dass die im obigen Rahmen von mir erstellten Fotos und Videos in der dargestellten Form veröffentlicht werden dürfen.

Ich widerspreche hiermit jedoch ausdrücklich jeder weiteren Verwendung oder Veränderung, insbesondere durch die Lehrgangsteilnehmer.

Es besteht und ergibt sich kein Haftungsanspruch gegenüber dem DCN
für Art und Form der Nutzung der Internetseiten der ausrichtenden und teilnehmenden DCN- Gruppen, zum Beispiel für das Herunterladen von Bildern und deren anschließender Nutzung durch Dritte.

Ort, Datum

Name in Druckbuchstaben Unterschrift

Datenschutzerklärung

Während der Ausbilderschulung / Prüfung wurden vom Ausrichter und von Teilnehmern zu Berichts- und Schulungszwecken auf den Homepages der ausrichtenden und teilnehmenden Gruppen, in DCN-Vereinsveröffentlichungen und ggf. auch Presseerzeugnissen Fotos und Videos von der Schulung, insbesondere den praktischen Übungen erstellt.

Diese Fotos und Videos werden ausschließlich den Teilnehmern der obigen Ausbilderschulung über CD, Internet, Papier oder Email zur Verfügung gestellt. Dabei werden die Bestimmungen der §§ 27, 28, 29 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) eingehalten.

Für die Erstellung und Veröffentlichung der so erstellten Fotos und Videos liegen die Einverständniserklärungen aller Teilnehmer vor.

Im Rahmen der Veröffentlichung erhalten Ausrichter und Teilnehmer der Schulung / Prüfung Zugriff auf die Fotos und Videos aller Teilnehmer.

Damit unterliegen auch sie dem Bundesdatenschutzgesetz. Analog zu § 5 BDSG ist es den Lehrgangsteilnehmern untersagt, diese Daten zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere ist die Weitergabe an Dritte (Einzelpersonen, Unternehmen, Internetdienste wie Facebook, Xing u.a.) untersagt. Dies gilt auch für den Fall des Ausscheidens aus dem Lehrgang und nach Beendigung des Studienganges.

Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Datenschutzes wird gemäß §§ 43, 44 BDSG in Verbindung mit dem Strafgesetzbuch (StGB) mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden.

Eine Abschrift der §§ 5, 43. 44 BDSG wurde Ihnen übergeben.

Bitte reichen Sie die Zweitschrift dieser Erklärung unterzeichnet an den/die Vertreter/in des LV DCN e.V. zurück.

Ich habe von meiner Verpflichtung zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen sowie der weiteren Hinweise und Anweisungen Kenntnis genommen.

Ich werde die mir im Rahmen der oben dargestellten Veröffentlichung bekannt gewordenen Daten, insbesondere Fotos und Videos vertraulich behandeln und diese nicht an unbeteiligte Dritte weiterleiten.

Ort, Datum

Name in Druckbuchstaben Unterschrift

§ 5 Datengeheimnis
Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

§ 43 Bußgeldvorschriften
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4d Abs. 1, auch in Verbindung mit § 4e Satz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2.
entgegen § 4f Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3 und 6, einen Beauftragten für den Datenschutz nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt,
2a. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 3 nicht gewährleistet, dass die Datenübermittlung festgestellt und überprüft werden kann,
2b. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 einen Auftrag nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erteilt oder entgegen § 11 Absatz 2 Satz 4 sich nicht vor Beginn der Datenverarbeitung von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen überzeugt,
3.
entgegen § 28 Abs. 4 Satz 2 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht sicherstellt, dass der Betroffene Kenntnis erhalten kann,
3a. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 4 eine strengere Form verlangt,
4.
entgegen § 28 Abs. 5 Satz 2 personenbezogene Daten übermittelt oder nutzt,
4a. entgegen § 28a Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
5.
entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 oder 4 die dort bezeichneten Gründe oder die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung nicht aufzeichnet,
6.
entgegen § 29 Abs. 3 Satz 1 personenbezogene Daten in elektronische oder gedruckte Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse aufnimmt,
7.
entgegen § 29 Abs. 3 Satz 2 die Übernahme von Kennzeichnungen nicht sicherstellt, 7a. entgegen § 29 Abs. 6 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt,
7b. entgegen § 29 Abs. 7 Satz 1 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
8.
entgegen § 33 Abs. 1 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig benachrichtigt, 8a. entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 34 Absatz 1a,
entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 34 Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 34 Absatz 1a Daten nicht speichert,
8b. entgegen § 34 Abs. 2 Satz 3 Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
8c. entgegen § 34 Abs. 2 Satz 4 den Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig an die andere Stelle verweist,
9.
entgegen § 35 Abs. 6 Satz 3 Daten ohne Gegendarstellung übermittelt,
10.
entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Maßnahme nicht duldet oder
11.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 38 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt.

(2)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet,
2.
unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält,
3.
unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft,
4.
die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht,
5.
entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4, § 39 Abs. 1 Satz 1 oder § 40 Abs. 1, die übermittelten Daten für andere Zwecke nutzt,
5a. entgegen § 28 Absatz 3b den Abschluss eines Vertrages von der Einwilligung des Betroffenen abhängig macht,
5b. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet oder nutzt,
6.
entgegen § 30 Absatz 1 Satz 2, § 30a Absatz 3 Satz 3 oder § 40 Absatz 2 Satz 3 ein dort genanntes Merkmal mit einer Einzelangabe zusammenführt oder
7.
entgegen § 42a Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden.

§ 44 Strafvorschriften
(1)
Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)
Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die Aufsichtsbehörde.